Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
DH Druckservice & EloPowder
Inhaber: Patrick-Gilbert Heß
Anschrift:
Heidenfahrt 52, 55262 Ingelheim
E-Mail:
info@dhdruck.de
Stand: 08. Oktober 2026
Teil A – Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen des Einzelunternehmens Patrick-Gilbert Heß, handelnd unter den Geschäftsbezeichnungen DH Druckservice und EloPowder, mit seinen Kunden.
- Sie gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Regelungen, die ausdrücklich nur für Unternehmer gelten, finden auf Verbraucher keine Anwendung.
- Das Leistungsangebot umfasst insbesondere Pulverbeschichtung, Sandstrahlen, chemische Entlackung, Felgenbearbeitung, Oberflächenvorbehandlung, Digitaldruck, Werbetechnik, Fahrzeugfolierung, Textildruck, Stickerei, Herstellung von Werbemitteln sowie Montage- und Demontagearbeiten.
- Individuelle Vereinbarungen, insbesondere über Beschaffenheit, Ausführung, Termine und Preise, haben Vorrang vor diesen AGB.
- Abweichende Geschäftsbedingungen von Unternehmern gelten nur, soweit ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt wurde.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
- Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer verbindlichen Annahmefrist versehen sind.
- Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, Auftragsbestätigung oder durch eine andere eindeutige Annahmeerklärung zustande. Eine bloße Eingangsbestätigung stellt noch keine Auftragsannahme dar.
- Maßgeblich für den Leistungsumfang sind das angenommene Angebot, die Auftragsbestätigung und gegebenenfalls vereinbarte technische Spezifikationen.
- Änderungen oder Ergänzungen eines bereits erteilten Auftrags bedürfen der gegenseitigen Vereinbarung. Entstehen dadurch zusätzliche Kosten oder verlängert sich die Bearbeitungszeit, wird der Kunde hierüber informiert.
- Technische Machbarkeit, Materialeignung und erforderliche Vorarbeiten können erst nach Prüfung der angelieferten Gegenstände abschließend beurteilt werden. Ergeben sich zusätzliche notwendige Arbeiten, wird vor deren kostenpflichtiger Ausführung die Zustimmung des Kunden eingeholt.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern können Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben werden.
- Nicht ausdrücklich enthaltene Zusatzleistungen, insbesondere Demontage, Montage, Transport, Verpackung, besondere Vorbehandlung, Reparaturen oder Entsorgung, werden nur nach entsprechender Vereinbarung berechnet.
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung nach Fertigstellung und Abnahme der Werkleistung beziehungsweise bei Warenlieferungen nach den gesetzlichen Fälligkeitsregeln zu zahlen.
- Rechnungen sind ohne Abzug zu begleichen. Ein vereinbartes Zahlungsziel ergibt sich aus der Rechnung oder der individuellen Vertragsvereinbarung.
- Angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte vertragsgemäße Leistungen können im gesetzlichen Umfang verlangt werden. Gesondert vereinbarte Anzahlungen bleiben hiervon unberührt.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Rechte.
- Ein gesetzlich bestehendes Zurückbehaltungsrecht bleibt unberührt. Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde hat alle für die ordnungsgemäße Auftragsausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Gegenstände rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Er hat insbesondere bekannte Vorschäden, frühere Reparaturen, Beschichtungen, Materialbesonderheiten, Verunreinigungen und sicherheitsrelevante Eigenschaften der zu bearbeitenden Gegenstände mitzuteilen.
- Soweit vereinbart, sind die Gegenstände demontiert, zugänglich und frei von nicht zur Bearbeitung bestimmten Anbauteilen anzuliefern.
- Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung können zu einer angemessenen Verschiebung vereinbarter Termine führen, soweit diese Verzögerungen nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
- Der Auftragnehmer darf die Bearbeitung ablehnen oder bis zur Klärung aussetzen, wenn erhebliche Sicherheitsbedenken bestehen oder die technische Eignung des Gegenstands nicht hinreichend festgestellt werden kann. Bereits entstandene Vergütungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 5 Ausführungs- und Liefertermine
- Bearbeitungs- und Liefertermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Unverbindliche Zeitangaben stellen voraussichtliche Bearbeitungszeiten dar.
- Verzögerungen durch unvorhersehbare und nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere erhebliche Betriebsstörungen, Materialengpässe oder höhere Gewalt, werden dem Kunden nach Möglichkeit mitgeteilt. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
- Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und keine unangemessenen zusätzlichen Kosten verursachen.
§ 6 Abnahme und Übergabe
- Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen, sofern sie im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Eine gesetzlich zulässige Abnahmefiktion bleibt unberührt. Gegenüber Verbrauchern setzt diese insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise in Textform voraus.
- Der Kunde wird gebeten, die Leistung bei Übergabe auf erkennbare Beschädigungen und Abweichungen zu prüfen und Beanstandungen zeitnah mitzuteilen.
- Diese Bitte begründet für Verbraucher keine Ausschlussfrist und schränkt deren gesetzliche Mängelrechte nicht ein.
- Für kaufmännische Geschäfte gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
§ 7 Versand, Transport und Gefahrübergang
- Abholung, Anlieferung und Versand erfolgen nach individueller Vereinbarung.
- Gegenüber Verbrauchern richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei einem vom Auftragnehmer organisierten Verbrauchsgüterkauf geht die Transportgefahr grundsätzlich erst mit Übergabe an den Verbraucher oder eine empfangsberechtigte Person über.
- Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Regelungen über den Gefahrübergang, insbesondere soweit ein Versendungskauf vorliegt.
- Der Kunde wird gebeten, erkennbare Transportschäden möglichst unmittelbar zu dokumentieren und mitzuteilen. Gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.
- Transport und Verpackung werden entsprechend der getroffenen Vereinbarung berechnet.
§ 8 Aufbewahrung und nicht abgeholte Gegenstände
- Der Kunde wird nach Fertigstellung über die Abholbereitschaft informiert, sofern keine andere Übergabe vereinbart ist.
- Erfolgt die Abholung nicht zum vereinbarten Termin, können nach Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs erforderliche Mehraufwendungen geltend gemacht werden.
- Gesonderte Lagerentgelte werden nur erhoben, soweit diese wirksam vereinbart wurden. Eine etwaige Lagerpauschale, ihre Höhe und ihr Beginn werden vor Vertragsschluss transparent mitgeteilt.
- Eine Verwertung oder Entsorgung nicht abgeholter Gegenstände erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen. Ein automatischer Eigentumsübergang an den Auftragnehmer findet nicht statt.
§ 9 Mängelrechte und Nacherfüllung
- Für Sach- und Rechtsmängel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften.
- Liegt ein Mangel vor, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung und gegebenenfalls weitere Mängelrechte zu.
- Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, den behaupteten Mangel zu prüfen und die gesetzlich geschuldete Nacherfüllung durchzuführen.
- Die zur berechtigten Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang getragen.
- Technisch unvermeidbare und innerhalb der vereinbarten Beschaffenheit liegende Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Dies gilt nur, soweit sie die vereinbarte Funktion, Qualität und Verwendungseignung nicht beeinträchtigen.
- Normale Abnutzung, unsachgemäße Verwendung, ungeeignete Reinigungs- oder Pflegemittel sowie nachträgliche Fremdeinwirkungen begründen keine Mängelansprüche, soweit sie für den beanstandeten Zustand ursächlich sind.
- Gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
§ 10 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aus übernommenen Garantien sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleibt unberührt.
- Diese Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrechte
- Gelieferte Waren, an denen der Auftragnehmer dem Kunden Eigentum zu verschaffen hat, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers.
- An vom Kunden zur Bearbeitung überlassenen Gegenständen entsteht durch die Bearbeitung allein kein Eigentum des Auftragnehmers.
- Gesetzliche Werkunternehmerpfandrechte und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
- Weitergehende Sicherungsrechte gegenüber Unternehmern bedürfen einer gesonderten wirksamen Vereinbarung.
§ 12 Kündigung und Stornierung
- Für die Kündigung von Werkverträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 648 BGB.
- Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung, richtet sich die Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Eine pauschale Stornogebühr wird durch diese AGB nicht begründet.
- Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
Teil B – Besondere Bedingungen EloPowder
§ 13 Gegenstand der Oberflächenbearbeitung
- EloPowder bietet insbesondere Pulverbeschichtung, mechanische Oberflächenvorbehandlung, Sandstrahlen, chemische Entlackung und die Bearbeitung geeigneter Metallbauteile an.
- Der konkrete Leistungsumfang, insbesondere Untergrundvorbereitung, Grundierung, Anzahl der Beschichtungsschichten, Farbe, Glanzgrad und gegebenenfalls zusätzliche Schutzbeschichtungen, ergibt sich aus der Auftragsvereinbarung.
- Eine Korrosionsschutzklasse, Salzsprühbeständigkeit, Rutschhemmung, bestimmte Schichtdicke oder sonstige technische Eigenschaft ist nur geschuldet, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck ergibt.
- Eine reine dekorative Beschichtung ist nicht automatisch mit einer für bestimmte industrielle oder sicherheitsrelevante Anwendungen geprüften Beschichtung gleichzusetzen.
§ 14 Zustand und Eignung angelieferter Bauteile
- Der Kunde hat bekannte Materialeigenschaften, Schäden, Vorbehandlungen, Reparaturen und frühere Beschichtungen mitzuteilen.
- Verdeckte Risse, Poren, Korrosionsschäden, Spachtelstellen, Materialeinschlüsse oder sonstige bereits vorhandene Mängel können während der Vorbehandlung oder thermischen Beschichtung sichtbar werden.
- Die Bearbeitung kann aufgrund solcher Eigenschaften technisch ungeeignet sein oder zu optischen und funktionellen Beeinträchtigungen führen.
- Werden während der Bearbeitung erhebliche bisher nicht erkennbare Schäden festgestellt, wird der Kunde informiert, soweit dies möglich und für die weitere Durchführung erforderlich ist.
- EloPowder ist nicht verpflichtet, ohne gesonderte Vereinbarung eine umfassende zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, Rissprüfung oder Festigkeitsprüfung durchzuführen. Gesetzliche Prüf-, Warn- und Sorgfaltspflichten bleiben unberührt.
- Schäden, die nachweislich ausschließlich auf bereits vorhandene Materialfehler zurückzuführen sind und nicht durch eine Pflichtverletzung von EloPowder verursacht oder mitverursacht wurden, fallen nicht in dessen Verantwortungsbereich.
§ 15 Sandstrahlen und mechanische Vorbehandlung
- Beim Strahlen werden vorhandene Beschichtungen, Rost, Oxidschichten und sonstige Oberflächenbestandteile entsprechend dem vereinbarten Bearbeitungsziel entfernt.
- Das Strahlverfahren verändert die Oberflächenstruktur und kann eine sichtbare Rauheit erzeugen.
- Bei dünnwandigen, vorgeschädigten oder besonders empfindlichen Bauteilen kann die Bearbeitung technisch eingeschränkt oder ungeeignet sein.
- Ein bestimmter Strahlreinheitsgrad, eine definierte Rauheit oder eine Maßtoleranz ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Gewinde, Passflächen, Dichtflächen, Lagerstellen und andere funktionsrelevante Bereiche müssen im Auftrag bezeichnet werden, sofern sie besonders geschützt oder von der Bearbeitung ausgenommen werden sollen. Die fachgerechte Prüfung erkennbar schutzbedürftiger Bereiche bleibt Aufgabe von EloPowder.
- Bei erkennbar ungeeigneten Bauteilen kann die Ausführung bis zur technischen Klärung ausgesetzt werden.
§ 16 Chemisches Entlacken
- Beim chemischen Entlacken werden geeignete Beschichtungen durch den Einsatz chemischer Verfahren entfernt.
- Die Eignung hängt unter anderem vom Grundwerkstoff, der Beschichtung, vorhandenen Reparaturstellen und dem eingesetzten Entlackungsverfahren ab.
- Bei empfindlichen Materialien, Verbundbauteilen, Klebeverbindungen oder unbekannten Legierungen kann eine chemische Entlackung ungeeignet sein.
- Vorhandene Materialschäden, Korrosion oder frühere Reparaturen können nach Entfernung der Beschichtung sichtbar werden.
- EloPowder darf eine Behandlung ablehnen, wenn die Materialverträglichkeit nicht hinreichend festgestellt werden kann.
- Die eingesetzten Verfahren müssen den geltenden Sicherheits-, Umwelt- und Gefahrstoffvorschriften entsprechen. Eine Freizeichnung von gesetzlichen Pflichten erfolgt nicht.
§ 17 Pulverbeschichtung und Einbrennverfahren
- Die Pulverbeschichtung erfolgt mit einem für das vereinbarte Beschichtungssystem vorgesehenen Verfahren einschließlich der erforderlichen thermischen Behandlung.
- Die erforderlichen Temperaturen und Haltezeiten richten sich nach dem verwendeten Pulversystem und den technischen Vorgaben des Herstellers.
- Vorhandene Lufteinschlüsse, Poren, Gussfehler, Reststoffe oder Verunreinigungen können beim Erhitzen zu Ausgasungen, Blasen, Kratern oder anderen Oberflächenerscheinungen führen.
- Vor einer Bearbeitung ist zu prüfen, ob das Bauteil für die erforderliche thermische Behandlung geeignet ist. Bestehen erhebliche Zweifel, wird die Bearbeitung bis zur Klärung ausgesetzt.
- Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte Beschichtungsqualität und eine fachgerechte Verarbeitung. Ein pauschaler Ausschluss der Verantwortung für Einbrennfehler, Ausgasungen oder Haftungsprobleme ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
- Eine bestimmte chemische Beständigkeit, Temperaturbeständigkeit, mechanische Belastbarkeit oder Witterungsbeständigkeit wird nur geschuldet, soweit sie vertraglich vereinbart wurde oder nach dem vorausgesetzten Verwendungszweck erforderlich ist.
§ 18 Farben, Effekte und Oberflächenbild
- Farbton, Glanzgrad, Struktur und Oberflächenbild richten sich nach der vereinbarten Beschaffenheit.
- Bei Metallic-, Candy-, Chromoptik-, Flip-Flop- und anderen Effektbeschichtungen kann das Erscheinungsbild abhängig von Lichteinfall, Betrachtungswinkel, Untergrund und Beschichtungsaufbau variieren.
- Digitale Darstellungen, Bildschirmansichten und Fotografien können das tatsächliche Erscheinungsbild nur eingeschränkt wiedergeben.
- Bei Nachbeschichtungen können technisch bedingte Unterschiede zu früheren Beschichtungen auftreten, insbesondere bei unterschiedlichen Pulverchargen, Untergründen und Beschichtungsbedingungen.
- Vereinbarte Farbmuster, Referenzteile oder verbindliche Farbspezifikationen sind bei der Beurteilung maßgeblich. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie sich innerhalb der vereinbarten Beschaffenheit und technisch unvermeidbarer Toleranzen bewegen.
- Eine vollständig porenfreie oder absolut strukturgleiche Oberfläche wird nicht unabhängig von Untergrund und vereinbartem Qualitätsstandard garantiert.
§ 19 Mehrschicht- und Effektbeschichtungen
- Bei mehrschichtigen Systemen, insbesondere Grundierung, Basisbeschichtung und Klarpulver, bestimmt die Auftragsvereinbarung den geschuldeten Schichtaufbau.
- Farbwirkung, Tiefe, Transparenz und Reflexion können von der Beschaffenheit der einzelnen Schichten und des Untergrunds abhängen.
- Technische Vorgaben der verwendeten Beschichtungssysteme sind zu beachten.
- Bei unterschiedlichen Bauteilgeometrien können sichtbare Effekte unterschiedlich stark ausgeprägt sein, soweit dies technisch unvermeidbar und mit der vereinbarten Beschaffenheit vereinbar ist.
- Eine besondere Beständigkeit oder Eignung für Außenbereiche, chemische Belastung oder hohe Temperaturen muss gegebenenfalls gesondert vereinbart werden.
§ 20 Felgenbearbeitung und sicherheitsrelevante Bauteile
- Die Bearbeitung von Fahrzeugrädern, insbesondere Leichtmetallfelgen, erfolgt ausschließlich im Rahmen technisch geeigneter und rechtlich zulässiger Verfahren.
- Vor Auftragserteilung ist zu klären, ob es sich um ein sicherheitsrelevantes Bauteil handelt und welche Hersteller- und gesetzlichen Vorgaben für dessen Bearbeitung gelten.
- Nicht jede technisch mögliche Oberflächenbehandlung ist für im öffentlichen Straßenverkehr verwendete Felgen zulässig.
- Eine Bearbeitung, durch die die Betriebssicherheit, Genehmigungslage oder zulässige Verwendung des Bauteils beeinträchtigt werden könnte, wird nicht ohne vorherige technische und rechtliche Klärung ausgeführt.
- Schweißarbeiten, Materialauftrag, strukturelle Reparaturen, unzulässige Materialabträge und sonstige sicherheitsrelevante Eingriffe sind nicht Bestandteil einer gewöhnlichen kosmetischen Oberflächenbearbeitung.
- Eine Pulverbeschichtung mit erhöhten Einbrenntemperaturen an straßenzugelassenen Leichtmetallfelgen wird nicht allein aufgrund eines Kundenwunsches oder einer Haftungsfreistellung durchgeführt. Die Zulässigkeit des konkreten Verfahrens muss zuvor geklärt sein.
- EloPowder übernimmt ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung keine vollständige Festigkeits-, Riss- oder Verkehrssicherheitsprüfung von Felgen. Dies entbindet EloPowder nicht von eigenen gesetzlichen Prüf- und Warnpflichten.
- Der Kunde erhält keine Zusicherung der uneingeschränkten Straßenverkehrszulässigkeit einer bearbeiteten Felge, sofern diese nicht ausdrücklich auf einer entsprechenden technischen und rechtlichen Grundlage vereinbart wurde.
§ 21 Korrosionsschutz und Pflege
- Die Schutzwirkung einer Beschichtung hängt unter anderem von Werkstoff, Vorbehandlung, Beschichtungssystem, Umgebungsbedingungen und mechanischer Beanspruchung ab.
- Ohne besondere Vereinbarung wird keine bestimmte Dauer der Korrosionsfreiheit garantiert.
- Aggressive Reinigungsmittel, mechanische Beschädigungen, Streusalz und sonstige äußere Einflüsse können die Lebensdauer einer Beschichtung beeinträchtigen.
- Vereinbarte technische Anforderungen und gesetzliche Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.
Teil C – Besondere Bedingungen DH Druckservice
§ 22 Werbetechnik und Digitaldruck
- DH Druckservice bietet insbesondere Digitaldruck, Beschriftungen, Werbefolien, Schilder, Banner, Aufkleber und weitere Werbetechnikprodukte an.
- Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem vereinbarten Angebot, insbesondere hinsichtlich Material, Druckverfahren, Verarbeitung, Format und Montage.
- Bildschirmdarstellungen und digitale Farbansichten sind nicht zwingend farbverbindlich. Eine verbindliche Farbabstimmung erfolgt über ausdrücklich vereinbarte Farbreferenzen, Andrucke oder Muster.
- Technisch unvermeidbare Abweichungen bei Farbton, Schnitt, Format oder Material sind nur zulässig, soweit sie sich innerhalb der vereinbarten Beschaffenheit und üblicher Fertigungstoleranzen bewegen.
- Besondere Anforderungen an UV-Beständigkeit, Waschbeständigkeit, chemische Beständigkeit oder Nutzungsdauer müssen im Auftrag berücksichtigt werden.
§ 23 Druckdaten und Freigaben
- Der Kunde stellt die erforderlichen Druckdaten im vereinbarten Format und in geeigneter Qualität zur Verfügung, sofern die Datenerstellung nicht beauftragt wurde.
- Der Kunde ist für die inhaltliche Richtigkeit der von ihm gelieferten Texte, Zahlen, Namen, Logos und sonstigen Inhalte verantwortlich.
- DH Druckservice prüft bereitgestellte Daten im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs. Eine umfassende inhaltliche, rechtliche oder gestalterische Prüfung ist nur geschuldet, wenn diese gesondert vereinbart wurde.
- Erhält der Kunde einen Korrekturabzug oder eine Druckfreigabevorlage, hat er diese auf erkennbare inhaltliche und gestalterische Fehler zu prüfen.
- Nach ausdrücklicher Freigabe durch den Kunden sind Änderungen grundsätzlich nur gegen Vereinbarung zusätzlicher Kosten und gegebenenfalls angepasster Termine möglich.
- Die Freigabe entbindet DH Druckservice nicht von der Verantwortung für eigene Produktionsfehler oder sonstige Pflichtverletzungen.
§ 24 Fahrzeugfolierung und Beschriftung
- Fahrzeugfolierungen werden auf Grundlage der vereinbarten Folien, Farben, Oberflächen und zu beklebenden Fahrzeugbereiche ausgeführt.
- Der Kunde hat bekannte Lackschäden, Nachlackierungen, Reparaturstellen, Rost, Spachtelstellen und sonstige Vorschäden mitzuteilen.
- Die Haftung und Entfernbarkeit einer Folie können durch Zustand, Alter, Qualität und Vorbehandlung des Untergrunds beeinflusst werden.
- Bei ungeeigneten Untergründen oder erkennbaren Risiken wird der Kunde vor Durchführung der betroffenen Arbeiten informiert. Die Bearbeitung kann bis zur Klärung ausgesetzt werden.
- Bei komplexen Karosserieformen können technisch erforderliche Folienstöße, Überlappungen oder andere Verarbeitungslösungen eingesetzt werden, soweit diese der vereinbarten Ausführungsqualität entsprechen.
- Eine Folierung stellt keine Reparatur vorhandener Lack- oder Karosserieschäden dar.
- Die Entfernung einer Folierung ist nicht automatisch Bestandteil des ursprünglichen Folierungsauftrags.
- Schäden bei späterer Entfernung, die nachweislich auf bereits vorhandene, nicht fachgerecht haftende Lackschichten oder Vorschäden zurückzuführen sind, fallen nicht in die Verantwortung von DH Druckservice, sofern keine eigene Pflichtverletzung mitursächlich ist.
- Gesetzliche Mängelrechte und die Haftung für unsachgemäße Verarbeitung bleiben unberührt.
§ 25 Textildruck und Stickerei
- Textildruck und Stickerei erfolgen nach vereinbartem Motiv, Material, Position, Größe und Verfahren.
- Bei kundenseitig gestellten Textilien ist deren Eignung für das vorgesehene Veredelungsverfahren zu prüfen. Der Kunde hat bekannte Materialbesonderheiten und Pflegeeinschränkungen mitzuteilen.
- Geringfügige technisch unvermeidbare Abweichungen bei Platzierung, Farbwirkung oder Abmessungen sind zulässig, soweit sie der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.
- Die Haltbarkeit der Veredelung hängt unter anderem von Textilmaterial, Waschtemperatur, Waschmitteln und Pflegeverhalten ab.
- Mitgeteilte Pflegehinweise sind zu beachten. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
- Bei vom Kunden bereitgestellten Textilien gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Ein allgemeiner Ausschluss der Haftung für Beschädigungen findet nicht statt.
§ 26 Montage- und Demontagearbeiten vor Ort
- Montageleistungen umfassen ausschließlich die vereinbarten Arbeiten.
- Der Kunde stellt erforderliche Zugänge, Genehmigungen, Informationen und geeignete Arbeitsbedingungen bereit, soweit diese in seinen Verantwortungsbereich fallen.
- Bekannte Besonderheiten des Untergrunds, verdeckte Leitungen, Vorschäden und statische Einschränkungen sind mitzuteilen.
- DH Druckservice prüft im Rahmen seiner fachlichen Pflichten, ob die vorgesehenen Montagebedingungen für die vereinbarte Leistung geeignet sind.
- Zusätzliche Arbeiten aufgrund nicht erkennbarer Hindernisse oder geänderter Anforderungen werden vor kostenpflichtiger Ausführung abgestimmt.
- Elektrische Anschlüsse, statische Nachweise und genehmigungspflichtige Arbeiten sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Der Kunde ist für die Beschaffung von Genehmigungen verantwortlich, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich seiner Sphäre zugeordnet ist.
§ 27 Nutzungsrechte und Kundenmaterialien
- Der Kunde versichert, dass er zur Nutzung der von ihm bereitgestellten Logos, Bilder, Texte, Marken und sonstigen Inhalte für den vereinbarten Auftrag berechtigt ist.
- DH Druckservice erhält die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Nutzungsbefugnisse an den bereitgestellten Inhalten.
- Der Kunde stellt DH Druckservice von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung von Rechten Dritter beruhen. Die Freistellung umfasst angemessene und erforderliche Rechtsverteidigungskosten.
- An eigenen Entwürfen, Druckdaten, Zeichnungen und Gestaltungsergebnissen verbleiben die Urheber- und sonstigen Schutzrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern.
- Die Übertragung von Nutzungsrechten an individuell erstellten Gestaltungen richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung und dem Vertragszweck.
- Die Herausgabe offener, bearbeitbarer Arbeitsdateien ist nur geschuldet, soweit sie vereinbart wurde.
- Die Veröffentlichung von Kundenprojekten als Referenz erfolgt nur auf Grundlage einer entsprechenden rechtlichen Berechtigung und unter Beachtung von Persönlichkeits-, Datenschutz- und sonstigen Rechten Dritter.
Teil D – Schlussbestimmungen
§ 28 Datenschutz
- Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
- Einzelheiten zur Verarbeitung, Speicherdauer, zu Betroffenenrechten und gegebenenfalls eingesetzten Dienstleistern ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.
- Diese AGB ersetzen keine gesetzlich erforderlichen Datenschutzinformationen.
§ 29 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Verbrauchern können bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gesetzliche Widerrufsrechte zustehen.
- Ob ein Widerrufsrecht besteht oder eine gesetzliche Ausnahme greift, richtet sich nach der konkreten Vertragsart und den gesetzlichen Voraussetzungen.
- Soweit eine Widerrufsbelehrung gesetzlich erforderlich ist, wird diese dem Verbraucher gesondert zur Verfügung gestellt.
- Ein vorzeitiger Beginn von Dienstleistungen während einer laufenden Widerrufsfrist erfolgt unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.
- Die gesetzlichen Folgen eines Widerrufs bleiben unberührt.
§ 30 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt, soweit diese nach internationalem Privatrecht anwendbar sind.
- Für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
- Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 31 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen können im gesetzlich zulässigen Rahmen auch in Textform getroffen werden. Der Vorrang individueller Abreden bleibt unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
- Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss wirksam einbezogenen Fassung.